Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Vertragsbedingungen gelten, jeweils in der neusten Fassung, für alle laufenden und künftigen Aufträge des in- oder ausländischen Bestellers, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel. Die Entgegennahme unserer Ware gilt als Anerkenntnis unserer Vertragsbedingungen.
1.2. Etwaige Vertragsbedingungen des Vertragspartners sind für uns nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung verbindlich.
1.3. Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu diesem stehen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
2. Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware geliefert haben.
2.2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z. B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Es handelt sich insoweit um branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sonstige Herstellerangaben sind nicht verbindlich.
2.3. Mehr- und Minderlieferungen gelten im üblichen Rahmen als vereinbart.
3. Maßangaben durch den Auftraggeber
Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit für uns offenkundig ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und ihn um entsprechende Weisung ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber.
4. Lieferung
4.1. Ein Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu diesem Termin unsere Tischlerei verlässt. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, reicht es aus, wenn unsererseits die Versandbereitschaft erklärt wird.
4.2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann uns der Vertragspartner nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners um den Zeitraum, um den der Vertragspartner seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.4. Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4.6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung der geschuldeten Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.
5.2. Sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware umgehend selbst als unser Eigentum zu kennzeichnen und/oder wieder selbst in Besitz zu nehmen. Der Vertragspartner haftet für den Verlust unserer Waren. Er hat die Ware auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen alle Risiken, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden hiermit im voraus an uns abgetreten. Von eingetretenen Schäden sind wir unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.3. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer
5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so übertr.gt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1.
5.4. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so ist der Vertragspartner nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und nur solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten, z.B. die Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht auf erste Anforderung eingezogen werden können und die Intervention berechtigt war. Stundet der Vertragspartner seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Vertragspartner zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
5.5. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Vertragspartner ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Vertragspartner bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlußsaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
5.6. Der Vertragspartner ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Vertragspartner auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
5.7. Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5.8. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Vertragspartners, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
6. Geistiges Eigentum
6.1. An Abbildungen, Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzusenden.
6.2. Werden bei der Herstellung der Ware nach Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners (s.o. Ziffer 3) Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Vertragspartner bereits jetzt von sämtlichen Ansprüchen frei.
6.3. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Produktproben zu verlangen.
7. Zahlungen
7.1. Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung auf das vom Auftragnehmer bekanntgegebene Konto durchzuführen.
7.2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängeln kann der Vertragspartner allenfalls den dreifachen Betrag in Höhe des Nacherfüllungsaufwandes zurückhalten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.3. Die Aufrechnungsabsicht hat uns der Vertragspartner unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.
7.4. Bei Zahlungsverzug wird als Ersatz für die dem Auftragnehmer auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet, sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt. Bei Verträgen, an denen der Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
8. Kostenerhöhungen.
Kostenvoranschläge werden vom Auftragnehmer nach bestem Fachwissen erstellt. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 % des Auftragswertes ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen. Sollte der Auftraggeber binnen einer Woche keine Entscheidung darüber treffen, ob die unterbrochenen Arbeiten fortgesetzt werden sollen, bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich der Auftragnehmer vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
9. Gewährleistung
9.1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, maximal jedoch bis zu zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gew.hrleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
9.2. Bei berechtigten M.ngelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückg.ngigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückg.ngigmachung des Vertrages verlangen.
10. Haftung
10.1. Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2. Im übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobes Verschulden unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und einfacher Erfüllungsgehilfen ist hierbei ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung bzw. der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung solcher Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (sogenannte Kardinalspflichten oder vertragswesentliche Pflichten).
10.3. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mußten. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
10.4. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
10.5. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11. Technische Hinweise
11.1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
11.2. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gew.hrleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
11.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so wird als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen der Sitz von Holzmanier vereinbart.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Sitz, wenn der Vertragspartner Kaufmann oder ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts im Sinne von § 29 a) Abs. 2 ZPO ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Stand: August 2009