Allge­mei­ne Geschäftsbedingungen

1. Geltungs­be­reich

1.1. Unse­re Vertrags­be­din­gun­gen gelten, jeweils in der neus­ten Fassung, für alle laufen­den und künf­ti­gen Aufträ­ge des in- oder auslän­di­schen Bestel­lers, sofern wir nicht ausdrück­lich und schrift­lich Abwei­chun­gen aner­kannt haben. Neben­ab­re­den und nach­träg­li­che Ände­run­gen sind für uns nur nach unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung verbind­lich. Dies gilt auch für eine Aufhe­bung der Schrift­form­klau­sel. Die Entge­gen­nah­me unse­rer Ware gilt als Aner­kennt­nis unse­rer Vertragsbedingungen.

1.2. Etwa­ige Vertrags­be­din­gun­gen des Vertrags­part­ners sind für uns nur nach ausdrück­li­cher und schrift­li­cher Aner­ken­nung verbindlich.

1.3. Wir sind berech­tigt, Daten des Bestel­lers, die im Zusam­men­hang mit der Geschäfts­be­zie­hung zu diesem stehen, im Sinne des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes zu verarbeiten.

2. Vertrags­ab­schluss

2.1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Ein Vertrag kommt erst zustan­de, wenn wir die Kunden­be­stel­lung oder den sons­ti­gen Auftrag schrift­lich bestä­tigt oder die Ware gelie­fert haben.

2.2. Soweit nichts ande­res ausdrück­lich verein­bart ist, kenn­zeich­nen von uns in Kata­lo­gen, Broschü­ren und sons­ti­gen Veröf­fent­li­chun­gen publi­zier­te Anga­ben in Text- oder Bild­form (z. B. Beschrei­bun­gen, Abbil­dun­gen oder Zeich­nun­gen) die Beschaf­fen­heit der von uns gelie­fer­ten Waren und ihre Verwen­dungs­mög­lich­kei­ten abschlie­ßend. Es handelt sich inso­weit um bran­chen­üb­li­che Nähe­rungs­wer­te, es sei denn, daß sie in der Auftrags­be­stä­ti­gung ausdrück­lich als verbind­lich bezeich­net werden. Sons­ti­ge Herstel­ler­an­ga­ben sind nicht verbindlich.

2.3. Mehr- und Minder­lie­fe­run­gen gelten im übli­chen Rahmen als vereinbart.

3. Maßan­ga­ben durch den Auftraggeber

Werden vom Auftrag­ge­ber Pläne beigestellt oder Maßan­ga­ben gemacht, so haftet er für deren Rich­tig­keit, sofern nicht ihre Unrich­tig­keit für uns offen­kun­dig ist. Erweist sich eine Anwei­sung des Auftrag­ge­bers als unrich­tig, so wird der Auftrag­neh­mer den Auftrag­ge­ber unver­züg­lich unter­rich­ten und ihn um entspre­chen­de Weisung ersu­chen. Die bis dahin aufge­lau­fe­nen Kosten tref­fen den Auftraggeber.

4. Liefe­rung

4.1. Ein Liefer­ter­min ist einge­hal­ten, wenn die Ware bis zu diesem Termin unse­re Tisch­le­rei verlässt. Wenn die Ware ohne unser Verschul­den nicht recht­zei­tig abge­sen­det werden kann, reicht es aus, wenn unse­rer­seits die Versand­be­reit­schaft erklärt wird.

4.2. Bei Fris­ten und Termi­nen, die in der Auftrags­be­stä­ti­gung nicht ausdrück­lich als „fix“ bezeich­net sind, kann uns der Vertrags­part­ner nach Über­schrei­tung eine ange­mes­se­ne Nach­frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nach­frist können wir in Verzug geraten.

4.3. Fris­ten und Termi­ne verlän­gern sich unbe­scha­det unse­rer Rech­te aus Zahlungs­ver­zö­ge­run­gen des Vertrags­part­ners um den Zeit­raum, um den der Vertrags­part­ner seinen Verpflich­tun­gen uns gegen­über nicht nachkommt.

4.4. Unvor­her­seh­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che, von uns nicht zu vertre­ten­de Ereig­nis­se wie Arbeits­kämp­fe, Betriebs­stö­run­gen, behörd­li­che Maßnah­men, Trans­port­stö­run­gen oder sons­ti­ge Fälle höhe­rer Gewalt, gleich ob diese Ereig­nis­se bei uns oder unse­rem Vorlie­fe­ran­ten auftre­ten, befrei­en uns von der Verpflich­tung aus dem jewei­li­gen Vertrag; Hinder­nis­se vorüber­ge­hen­der Natur aller­dings nur für die Dauer der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­frist. Wird durch derar­ti­ge Ereig­nis­se die Liefe­rung nach­träg­lich unmög­lich oder für eine der Partei­en unzu­mut­bar, sind beide Partei­en berech­tigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Unse­re Haftung für Verzö­ge­rungs­schä­den, die auf einer leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung beru­hen, ist ausge­schlos­sen, es sei denn, die Pflicht­ver­let­zung führt zu einer Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Vertrags­part­ners ist mit dieser Rege­lung nicht verbunden.

4.6. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, soweit diese für den Vertrags­part­ner zumut­bar sind. Teil­lie­fe­run­gen können geson­dert in Rech­nung gestellt werden.

5. Eigen­tums­vor­be­halt

5.1. Alle gelie­fer­ten Waren blei­ben bis zur vollen Bezah­lung der geschul­de­ten Vergü­tung einschließ­lich aller Neben­for­de­run­gen unser Eigentum.

5.2. Sofern die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Vermö­gen des Vertrags­part­ners bean­tragt wird, sind wir berech­tigt, die Vorbe­halts­wa­re umge­hend selbst als unser Eigen­tum zu kenn­zeich­nen und/oder wieder selbst in Besitz zu nehmen. Der Vertrags­part­ner haftet für den Verlust unse­rer Waren. Er hat die Ware auf seine Kosten zu unse­ren Guns­ten gegen alle Risi­ken, insbe­son­de­re gegen Feuer, Wasser und Dieb­stahl zu versi­chern. Die Versi­che­rungs­an­sprü­che werden hier­mit im voraus an uns abge­tre­ten. Von einge­tre­te­nen Schä­den sind wir unver­züg­lich in Kennt­nis zu setzen.

5.3. Be- und Verar­bei­tun­gen der Vorbe­halts­wa­re erfol­gen für uns als Herstel­ler im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflich­ten. Die verar­bei­te­te Ware gilt als Vorbe­halts­wa­re im Sinne der Ziffer

5.1. Bei Verar­bei­tung, Verbin­dung und Vermi­schung der Vorbe­halts­wa­re mit ande­ren Waren durch den Kunden steht uns das Mitei­gen­tum an der neuen Sache im Verhält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vorbe­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der ande­ren verwen­de­ten Waren zu. Erlischt unser Eigen­tum durch Verbin­dung oder Vermi­schung, so übertr.gt der Kunde bereits jetzt die ihm zuste­hen­den Eigen­tums­rech­te an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rech­nungs­wer­tes der Vorbe­halts­wa­re und verwahrt sie unent­gelt­lich für uns. Die hier­nach anste­hen­den Mitei­gen­tums­rech­te gelten als Vorbe­halts­wa­re im Sinne der Ziffer 5.1.

5.4. Erfolgt die Liefe­rung für einen vom Auftrag­ge­ber unter­hal­te­nen Geschäfts­be­trieb, so ist der Vertrags­part­ner nur im Rahmen eines ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­be­trie­bes und nur solan­ge er nicht im Verzug ist, berech­tigt, die Vorbe­halts­wa­re weiter zu veräu­ßern, zu verar­bei­ten oder mit ande­ren Sachen zu verbin­den oder sonst einzu­bau­en (nach­ste­hend auch kurz „Weiter­ver­äu­ße­rung“ genannt). Jede ander­wei­ti­ge Verfü­gung über die Vorbe­halts­wa­re ist unzu­läs­sig. Von drit­ter Seite vorge­nom­me­ne Pfän­dun­gen oder sons­ti­ge Zugrif­fe auf die Vorbe­halts­wa­re sind uns unver­züg­lich anzu­zei­gen. Alle Inter­ven­ti­ons­kos­ten, z.B. die Kosten einer Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge gemäß § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Vertrags­part­ners, soweit sie von dem Drit­ten (Gegner der Wider­spruchs­kla­ge) nicht auf erste Anfor­de­rung einge­zo­gen werden können und die Inter­ven­ti­on berech­tigt war. Stun­det der Vertrags­part­ner seinem Abneh­mer den Kauf­preis, so hat er sich gegen­über diesem das Eigen­tum an der Vorbe­halts­wa­re zu den glei­chen Bedin­gun­gen vorzu­be­hal­ten, unter denen wir uns das Eigen­tum der Liefe­rung der Vorbe­halts­wa­re vorbe­hal­ten haben; jedoch ist der Vertrags­part­ner nicht verpflich­tet, sich auch das Eigen­tum hinsicht­lich der gegen­über seinem Abneh­mer erst künf­tig entste­hen­den Forde­run­gen vorzu­be­hal­ten. Ande­ren­falls ist der Vertrags­part­ner zur Weiter­ver­äu­ße­rung nicht ermächtigt.

5.5. Die Forde­run­gen des Vertrags­part­ners aus der Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­wa­re werden bereits hier­mit an uns abge­tre­ten. Sie dienen in demsel­ben Umfan­ge zur Siche­rung wie die Vorbe­halts­wa­re. Der Vertrags­part­ner ist zu einer Weiter­ver­äu­ße­rung nur berech­tigt und ermäch­tigt, wenn sicher­ge­stellt ist, dass die ihm daraus zuste­hen­den Forde­run­gen auf uns über­ge­hen. Wird die Vorbe­halts­wa­re vom Vertrags­part­ner zusam­men mit ande­ren, nicht von uns gelie­fer­ten Waren zu einem Gesamt­preis veräu­ßert, so erfolgt die Abtre­tung der Forde­rung aus der Veräu­ße­rung in Höhe des Rech­nungs­wer­tes unse­rer jeweils veräu­ßer­ten Vorbe­halts­wa­re. Wird die abge­tre­te­ne Forde­rung in eine laufen­de Rech­nung aufge­nom­men, so tritt der Vertrags­part­ner bereits hier­mit einen der Höhe nach dieser Forde­rung entspre­chen­den Teil des Saldos einschließ­lich des Schluß­sal­dos aus dem Konto­kor­rent an uns ab.

5.6. Der Vertrags­part­ner ist bis zu unse­rem Wider­ruf zur Einzie­hung der an uns abge­tre­te­nen Forde­run­gen ermäch­tigt. Wir sind zum Wider­ruf berech­tigt, wenn der Vertrags­part­ner seinen Zahlungs­ver­pflich­tun­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit uns nicht ordnungs­ge­mäß nach­kommt oder uns Umstän­de bekannt werden, die geeig­net sind, die Kredit­wür­dig­keit des Vertrags­part­ners erheb­lich zu mindern. Liegen die Voraus­set­zun­gen für die Ausübung des Wider­rufs­rech­tes vor, hat der Vertrags­part­ner auf unser Verlan­gen hin uns unver­züg­lich die abge­tre­te­nen Forde­run­gen und deren Schuld­ner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forde­run­gen erfor­der­li­chen Anga­ben zu machen, uns die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen auszu­hän­di­gen und dem Schuld­ner die Abtre­tung anzu­zei­gen. Wir sind auch selbst zur Abtre­tungs­an­zei­ge an den Schuld­ner berechtigt.

5.7. Über­steigt der Nomi­nal­wert (Rech­nungs­be­trag der Ware oder Nenn­be­trag der Forde­rungs­rech­te) der für uns bestehen­den Sicher­hei­ten die gesi­cher­ten Forde­run­gen insge­samt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlan­gen des Vertrags­part­ners inso­weit zur Frei­ga­be von Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl verpflichtet.

5.8. Wenn wir den Eigen­tums­vor­be­halt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rück­tritt vom Vertra­ge, wenn wir dies ausdrück­lich schrift­lich erklä­ren. Das Recht des Vertrags­part­ners, die Vorbe­halts­wa­re zu besit­zen, erlischt, wenn er seine Verpflich­tun­gen aus diesem oder einem ande­ren Vertra­ge nicht erfüllt.

6. Geis­ti­ges Eigentum

6.1. An Abbil­dun­gen, Ange­bo­ten, Zeich­nun­gen, Entwür­fen, Mustern und sons­ti­gen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Sie dürfen ohne unse­re Einwil­li­gung weder verviel­fäl­tigt noch ande­ren zugäng­lich gemacht werden und sind auf Verlan­gen oder bei Nicht­er­tei­lung des Auftra­ges unver­züg­lich an uns zurückzusenden.

6.2. Werden bei der Herstel­lung der Ware nach Mustern oder sons­ti­gen Anga­ben des Vertrags­part­ners (s.o. Ziffer 3) Schutz­rech­te Drit­ter verletzt, so stellt uns der Vertrags­part­ner bereits jetzt von sämt­li­chen Ansprü­chen frei.

6.3. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind wir berech­tigt, eine ange­mes­se­ne Vergü­tung für von uns erstell­te Produkt­pro­ben zu verlangen.

7. Zahlun­gen

7.1. Sämt­li­che Zahlun­gen sind in bar oder durch Bank­über­wei­sung auf das vom Auftrag­neh­mer bekannt­ge­ge­be­ne Konto durchzuführen.

7.2. Die Aufrech­nung mit Gegen­an­sprü­chen durch den Vertrags­part­ner ist nur zuläs­sig, wenn diese Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Wegen Mängeln kann der Vertrags­part­ner allen­falls den drei­fa­chen Betrag in Höhe des Nach­er­fül­lungs­auf­wan­des zurück­hal­ten. Die Geltend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts durch den Vertrags­part­ner ist nur zuläs­sig, wenn diese Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

7.3. Die Aufrech­nungs­ab­sicht hat uns der Vertrags­part­ner unter Wahrung einer Ankün­di­gungs­frist von 4 Wochen schrift­lich mitzuteilen.

7.4. Bei Zahlungs­ver­zug wird als Ersatz für die dem Auftrag­neh­mer auflau­fen­den Kredit­spe­sen vorbe­halt­lich der Geltend­ma­chung eines etwa­igen darüber hinaus­ge­hen­den Scha­dens ein Zins­satz in Höhe von 5 Prozent­punk­ten über dem jeweils gelten­den Basis­zins­satz berech­net, sofern es sich um ein Verbrau­cher­ge­schäft handelt. Bei Verträ­gen, an denen der Verbrau­cher nicht betei­ligt ist, beträgt der Zins­satz 8 Prozent­punk­te über dem jewei­li­gen Basiszinssatz.

8. Kosten­er­hö­hun­gen.

Kosten­vor­anschlä­ge werden vom Auftrag­neh­mer nach bestem Fach­wis­sen erstellt. Soll­te sich bei Auftrags­durch­füh­rung die Notwen­dig­keit weite­rer Arbei­ten bzw. Kosten­er­hö­hun­gen mit mehr als 15 % des Auftrags­wer­tes erge­ben, so wird der Auftrag­neh­mer den Auftrag­ge­ber unver­züg­lich verstän­di­gen. Soll­te der Auftrag­ge­ber binnen einer Woche keine Entschei­dung darüber tref­fen, ob die unter­bro­che­nen Arbei­ten fort­ge­setzt werden sollen, bzw. die Kosten­stei­ge­run­gen nicht akzep­tie­ren, behält sich der Auftrag­neh­mer vor, die erbrach­te Teil­leis­tung in Rech­nung zu stel­len und vom Vertrag zurückzutreten.

9. Gewähr­leis­tung

9.1. Offen­sicht­li­che Mängel müssen unver­züg­lich, maxi­mal jedoch bis zu zwei Wochen nach Liefe­rung der Ware oder bei Abnah­me der Leis­tung schrift­lich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gew.hrleistungsansprüche wegen offen­sicht­li­cher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

9.2. Bei berech­tig­ten M.ngelrügen hat der Auftrag­neh­mer die Wahl, entwe­der die mangel­haf­te Ware nach­zu­bes­sern oder dem Auftrag­ge­ber gegen Rück­nah­me des bean­stan­de­ten Gegen­stan­des Ersatz zu liefern. Solan­ge der Auftrag­neh­mer seinen Verpflich­tun­gen auf Behe­bung der Mängel nach­kommt, hat der Auftrag­ge­ber nicht das Recht, Herab­set­zung der Vergü­tung oder Rückg.ngigmachung des Vertra­ges zu verlan­gen, sofern nicht ein Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung vorliegt. Ist eine Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung unmög­lich, schlägt sie fehl oder wird sie verwei­gert, kann der Auftrag­ge­ber nach seiner Wahl einen entspre­chen­den Preis­nach­lass oder Rückg.ngigmachung des Vertra­ges verlangen.

10. Haftung

10.1. Wir haften für Schä­den aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.

10.2. Im übri­gen ist unse­re Haftung wegen Pflicht­ver­let­zun­gen und unse­re außer­ver­trag­li­che Haftung auf Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit beschränkt. Die Haftung für grobes Verschul­den unse­rer Arbeit­neh­mer, Mitar­bei­ter und einfa­cher Erfül­lungs­ge­hil­fen ist hier­bei ausge­schlos­sen. Die Haftungs­be­gren­zung bzw. der vorge­nann­te Haftungs­aus­schluss gilt nicht für die Verlet­zung solcher Vertrags­pflich­ten, die die ordnungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Vertra­ges über­haupt erst ermög­li­chen und auf deren Einhal­tung der Vertrags­part­ner vertrau­en darf (soge­nann­te Kardi­nals­pflich­ten oder vertrags­we­sent­li­che Pflichten).

10.3. Die Haftung ist auf den vertrags­ty­pi­schen Scha­den begrenzt, mit dessen Entste­hung wir bei Vertrags­schluss aufgrund der uns zu diesem Zeit­punkt bekann­ten Umstän­de rech­nen mußten. Eine weiter­ge­hen­de Haftung ist unab­hän­gig von ihrem Rechts­grund ausge­schlos­sen. Wir haften insbe­son­de­re nicht für mangeln­den wirt­schaft­li­chen Erfolg, entgan­ge­nen Gewinn, mittel­ba­re Schä­den, Mangel­fol­ge­schä­den und Schä­den aus Ansprü­chen Dritter.

10.4. Die vorste­hen­den Haftungs­ein­schrän­kun­gen gelten glei­cher­ma­ßen für Ansprü­che auf Ersatz vergeb­li­cher Aufwen­dun­gen (§ 284 BGB).

10.5. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz blei­ben unberührt.

11. Tech­ni­sche Hinweise

11.1. Der Auftrag­ge­ber wird darauf hinge­wie­sen, dass seiner­seits Wartungs­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren sind, insbesondere:

  • Beschlä­ge und gängi­ge Bautei­le sind zu kontrol­lie­ren und evtl. zu ölen oder zu fetten.
  • Außen­an­stri­che (z.B. Fens­ter) sind jeweils nach Lack- oder Lasur­art und Witte­rungs­ein­fluss nachzubehandeln.

11.2. Diese Arbei­ten gehö­ren nicht zum Auftrags­um­fang, wenn nicht ausdrück­lich anders verein­bart. Unter­las­se­ne Wartungs­ar­bei­ten können die Lebens­dau­er und Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Bautei­le beein­träch­ti­gen, ohne dass hier­durch Gew.hrleistungsansprüche gegen den Auftrag­neh­mer entstehen.

11.3. Unwe­sent­li­che, zumut­ba­re Abwei­chun­gen in den Abmes­sun­gen und Ausfüh­run­gen (Farbe und Struk­tur), insbe­son­de­re bei Nach­be­stel­lun­gen, blei­ben vorbe­hal­ten, soweit diese in der Natur der verwen­de­ten Mate­ria­li­en (Massiv­höl­zer, Furnie­re) liegen und üblich sind.

12. Schluss­be­stim­mun­gen

12.1. Ist der Vertrags­part­ner Kauf­mann, so wird als Erfül­lungs­ort für alle beider­sei­ti­gen Verpflich­tun­gen der Sitz von Holz­ma­nier vereinbart.

12.2. Ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten ist unser Sitz, wenn der Vertrags­part­ner Kauf­mann oder ein Rechts­trä­ger des öffent­li­chen Rechts im Sinne von § 29 a) Abs. 2 ZPO ist. Wir sind jedoch auch berech­tigt, den Vertrags­part­ner an seinem gesetz­li­chen Gerichts­stand zu verklagen.

12.3. Soll­ten einzel­ne Bestim­mun­gen unwirk­sam sein oder die Wirk­sam­keit durch einen später eintre­ten­den Umstand verlie­ren, so bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von unbe­rührt. Stand: August 2009